Urheberrecht Seminar
mit René Bogendorfer und Wolfgang Renzl
13 Lektionen

Lektion 1
Urheberrecht entsteht automatisch

Lektion 2
Urheberrecht betrifft das ganze Werk

Lektion 3
Nutzungsrecht wird immer gebraucht

Lektion 4
Geistige, eigentümliche Schöpfung

Lektion 5
Fotos und Videos haben Schutzrecht

Lektion 6
Fotos: immer um Zustimmung ansuchen

Lektion 7
Rechteübertragung nur mit Vertrag

Lektion 8
Freelancer: Rechte separat übertragen

Lektion 9
Leistungsschutzrechte

Lektion 10
Urheberrecht ist nicht übertragbar

Lektion 11
Rechtenutzung sichtbar machen

Lektion 12
In Österreich: Bildnisschutz

Lektion 13
Public Domain
- Nutzungsrecht wird immer gebraucht
- Fotos und Videos haben Schutzrecht
- Fotos: immer um Zustimmung ansuchen
- Rechteübertragung nur mit Vertrag
- Public Domain
Lektion 1: Urheberrecht entsteht automatisch
Wie entsteht das Urheberrecht? Es entsteht automatisch zum Zeitpunkt der eigentümlichen, geistigen Schöpfung, das heißt, es muss nicht registriert oder bei einer Verwertungsgesellschaft gemeldet werden. Eigentümlichkeit in der Schöpfung liegt dann vor, wenn sie sich von der Landläufigkeit abhebt und die Individualität des / der Schöpfer:in zum Ausdruck bringt.
Lektion 2: Urheberrecht betrifft das ganze Werk
Das Urheberrecht schützt sowohl das Werk als Gesamtes als auch Teile davon, wie zum Beispiel kleine Textteile oder Filmausschnitte bei GIFs oder Reels. Hier werden entsprechende Nutzungsrechte (also Lizenzen) benötigt.
Lektion 3: Nutzungsrecht wird immer gebraucht
Lektion 4: Geistige, eigentümliche Schöpfung
Die Übertragung von Rechten muss vertraglich festgehalten werden. Wenn die geistigen Schöpfungen (zum Beispiel Fotografien) von Dienstnehmer:innen genutzt werden sollen, ist dies meist im Dienstvertrag entsprechend vereinbart.
Lektion 5: Fotos und Videos haben Schutzrecht
Lektion 6: Fotos: immer um Zustimmung ansuchen
Lektion 7: Rechteübertragung nur mit Vertrag
Lektion 8: Freelancer: Rechte separat übertragen
Bei der Zusammenarbeit mit Freelancer:innen ist eine klare Vertragsgrundlage bei der Übertragung von Rechten besonders wichtig.
Lektion 9: Leistungsschutzrechte
Leistungsschutzrechte sind 50 Jahre nach Aufnahme oder nach Veröffentlichung gültig. Bei Schallträgern (wenn Musik auf einem Tonträger hörbar gemacht wird) sind es 70 Jahre. Das heißt: Nach Ablauf dieser Zeitspannen ist die Musik kostenlos für Werbezwecke nutzbar.
Bei Fotos gilt das Sterbedatum des/der Fotograf:in. 70 Jahre nach Tod des/der Fotograf:in ist ein Foto kostenlos für Werbezwecke nutzbar.
Lektion 10: Urheberrecht ist nicht übertragbar
Urheberrechte sind, anders als beim Markenrecht, nicht übertragbar. Im Rahmen des Lizenzwesens können Urheberrechte gemietet werden um Werke zu nutzen.
Lektion 11: Rechtenutzung sichtbar machen
Rechte sichtbar machen, zum Beispiel im Angebot. Das heißt, nicht nur ein Werk zu verkaufen sondern auch die dazugehörigen Rechte.
Lektion 12: In Österreich: Bildnisschutz
Der Bildnisschutz bei Werbezwecken besagt, dass ein Foto einer Person, egal ob Privatperson oder prominente Person, im Rahmen der Interessensabwägung verwendet werden darf. Grundsätzlich überwiegt aber immer das Interesse des Abgebildeten gegenüber den Werbeabsichten. Es bedarf also einer Zustimmung der abgebildeten Person.
Lektion 13: Public Domain
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